Fehler im gerichtlichen Prüfvermerk?

BGH, Beschluss vom 06.05.2026 - VII ZB 9/25 ZPO § 130a

1. Ein elektronisches Dokument, das per beA versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen ist, ist nur auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt (st. Rspr.). Die eigenhändige Versendung wird durch den Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) dokumentiert.
2. Vor Verwerfung einer Berufung ist rechtliches Gehör zu gewähren. Stellt ein Hinweis ausschließlich auf das Fehlen einer qeS ab, erweist sich die spätere Verwerfung der Berufung (allein) wegen des in Leitsatz 1 Genannten, als rechtswidrige Überraschungsentscheidung.
3. Fehlt im Prüfvermerk der Eintrag "Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach", ohne dass dies allein auf einen technischen Fehler in der Justizsphäre zurückzuführen wäre, lässt dies darauf schließen, dass das einfach signierte Dokument ohne persönliche Anmeldung des Postfachinhabers - und damit als bloße EGVP-Nachricht - oder durch eine andere Person versandt wurde und damit nicht § 130a ZPO genügt.


BGH, Beschluss vom 06.05.2026 - VII ZB 9/25
ZPO § 130a

Problem/Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Rechtzeitigkeit der Berufung. In dem - von der EDV des Berufungsgerichts generierten - Prüfvermerk zu dem vom Rechtsanwalt einfach signierten Schriftsatz heißt es: "Diese Nachricht wurde per EGVP versandt." Im VHN ist unter "Nachrichtenkanal" vermerkt: "kein sicherer Übermittlungsweg". Das Gericht hat nur auf das Fehlen einer qeS hingewiesen und dann die Berufung verworfen.

Entscheidung
Das geht so nicht! Wegen Art. 103 Abs. 1 GG ist mit Leitsatz 2 vor einer Verwerfung des Rechtsmittels rechtliches Gehör zu gewähren, um die Möglichkeit zu geben, sich zu einer vermeintlichen Fristversäumung zu äußern und gegebenenfalls einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen. Dabei sind allgemeine und pauschale Hinweise nicht ausreichend. Hier betraf der Hinweis nur die erste Variante von § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO, nicht die eigentliche Sachproblematik rund um die zweite Variante. Im Ausgangspunkt zutreffend ist mit Leitsatz 1 und 3 insofern zwar, dass bei einfacher Signatur die Vorgaben des § 130a ZPO nur gewahrt sind, wenn die einfach signierende und damit das elektronische Dokument verantwortende Person den beA-Versand auch selbst vornimmt.

Genau das war hier aber das Problem: Der Anwalt hat glaubhaft gemacht, dass er die Berufungsschrift tatsächlich aus seinem persönlichen beA versandt hat und trägt neben einem eigenen Prüfprotokoll dazu unter Beweisantritt u.a. vor, dass es nach der in der Kanzlei verwendeten Software technisch ausgeschlossen sei, dass ein Mitarbeiter eine Nachricht aus einem beA-Postfach versende; zudem bestehe eine Arbeitsanweisung mit einem klaren Verbot und bei einer allein denkbaren Versendung durch einen anderen Anwalt sei dies als Vertretungsfall erkennbar und bei der in Rede stehenden Berufungsschrift nicht geschehen. Soweit damit ein von der Justiz zu verantwortender technischer Fehler bei der Erzeugung des gerichtlichen Prüfvermerks geltend gemacht wird, ist das nun aufzuklären. Die bloße Glaubhaftmachung reicht hierbei nicht aus; vielmehr geht es um den dem Rechtsmittelführer obliegenden vollen Beweis des rechtzeitigen Eingangs der Berufungsschrift, der allerdings im Wege des Freibeweises erfolgen kann und nicht auf die Mittel des ZPO-Strengbeweises beschränkt ist.

Praxishinweis
Die Klärung potenzieller technischer Fehler in der Justizsphäre wird sicher unerquicklich; es ist zu hoffen, dass der Ausgang veröffentlicht wird. Wenn man den eigenen technischen Unterlagen der Gerichte nicht trauen könnte, wäre das ein schwerer Schlag für die die mechanische Justiz ausstattenden und (leidlich) betreibenden Landesjustizverwaltungen.

RiOLG Wolfgang Dötsch, Köln
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