Erkennbar mangelhafter Baustoff eingebaut: Unternehmer haftet auf Schadensersatz!

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2024 - 4 U 218/21 BGB §§ 278, 633, 634

Grundsätzlich ist der Lieferant von (Bau-)Stoffen oder Materialien, die der Unternehmer bei der Herstellung seines Werks verwendet, nicht Erfüllungsgehilfe des Unternehmers, so dass dieser nicht für ein Verschulden des Lieferanten haftet. Ein Verschulden des Unternehmers kann jedoch anzunehmen sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die ihn zur Untersuchung der vom Lieferanten gelieferten Sache auf Fehlerfreiheit und einwandfreies Funktionieren hätten veranlassen müssen. 

 

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2024 - 4 U 218/21 

BGB §§ 278, 633, 634 

 

Problem/Sachverhalt 

Der Auftragnehmer (AN) wird mit der Verlegung einer Gasspeicherfolie beauftragt, die er vom Lieferanten L bezieht. Als die Folie reißt, wird eine Maschine beschädigt und es kommt zu einer Betriebsunterbrechung. Der damit verbundene Schaden beläuft sich auf über 100.000 Euro. Der AN meint, er hafte nicht für Mängel der Folie, weil L als deren Hersteller nicht als sein Erfüllungsgehilfe anzusehen sei. Die vom Auftraggeber (AG) erhobene Klage wird abgewiesen. Der AG legt Berufung ein. 

 

Entscheidung 

Mit Erfolg! Die installierte Folie weist einen konstruktiven Fehler in Gestalt einer statisch unzureichenden Polkappe auf und ist mangelhaft (§ 633 BGB). Der AN haftet auch für den Mangel seiner Werkleistung (§ 280 Abs. 1 BGB). Insbesondere kann er nicht mit Erfolg darauf verweisen, für den konstruktiven Mangel der Folie nicht verantwortlich zu sein.

Grundsätzlich ist zwar der Lieferant von Gegenständen, die der Unternehmer bei der Herstellung seines Werks verwendet, nicht Erfüllungsgehilfe des Unternehmers i.S.d. § 278 BGB, so dass dieser nicht für ein Verschulden des Lieferanten haftet. Denn die Lieferung an den Unternehmer erfolgt im Rahmen des mit seinem Lieferanten geschlossenen Vertrags und ist in der Regel gerade nicht in den werkvertraglichen Pflichtenkreis des Unternehmers gegenüber dem Besteller einbezogen (vgl. BGH, IBR 2002, 301; BGH, Urteil vom 09.02.1978 - VII ZR 84/77, IBRRS 1978, 0332). Ein Verschulden des Unternehmers kann jedoch dann anzunehmen sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Werkunternehmer zur Untersuchung der gelieferten Sache auf Fehlerfreiheit und einwandfreies Funktionieren hätten veranlassen müssen.

Denn indem der Unternehmer eine derart gebotene Untersuchung unterlässt, verstößt er im Verhältnis zum Besteller gegen seine Pflichten aus dem Werkvertrag. Derartige besondere Umstände, die den AN zur näheren Prüfung der Folie hätten veranlassen müssen, liegen hier vor. Die Polkappe hat mit Blick auf ihre Größe und Verschweißung - beides von außen ohne weiteres erkennbar - eine zentrale Rolle für die Stabilität der Folie.

Vorliegend weicht die Ist-Größe der Polkappe derart deutlich von der marktüblichen Soll-Größe ab, dass sich für einen Fachunternehmer wie den AN jedenfalls erhebliche Zweifel an der Stabilität aufdrängen mussten. Die gebotene Nachfrage des AN bei L hätte ergeben, dass für die Folie schon keine statische Berechnung durchgeführt wurde, so dass sie schon allein deshalb nicht hätte eingebaut werden dürfen. 

 

Praxishinweis 

Für einen Fehler, der dem Hersteller bei der Produktion unterlaufen ist, ist der Unternehmer gegenüber dem Besteller grundsätzlich nicht verantwortlich. Anders ist es, wenn - wie hier - der Unternehmer erkannt hat oder erkennen musste, dass der von ihm verwendete Baustoff mangelbehaftet ist, oder wenn sich der Unternehmer bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeit eines Lieferanten als Erfüllungsgehilfen bedient hat (OLG Karlsruhe, IBR 1998, 107).

Als weitere Ausnahme sind in der Rechtsprechung die Fälle anerkannt, in denen der Hersteller oder Lieferant in unmittelbare Verbindung mit dem Besteller tritt (so bereits RG, Urteil vom 21.09.1923 - III 569/22, RGZ 108, 221; OLG Koblenz, IBR 2019, 104; OLG Celle, IBR 1996, 110). 

RA Dr. Stephan Bolz, Mannheim Autorenprofil 

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