Der Streithelfer hat nur Streithilfe zu leisten

OLG München, Beschluss vom 23.07.2025 - 9 W 808/25 Bau ZPO § 42 Abs. 2, § 66 Abs. 1, § 67 Satz 1, § 406 Abs. 1 Satz 1

Der Streithelfer hat nur Streithilfe zu leisten

Das Ablehnungsgesuch eines Streithelfers gegen den gerichtlichen Sachverständigen ist unzulässig, wenn es im Widerspruch zum Prozessverhalten der unterstützten Hauptpartei steht.

OLG München, Beschluss vom 23.07.2025 - 9 W 808/25 Bau

ZPO § 42 Abs. 2, § 66 Abs. 1, § 67 Satz 1, § 406 Abs. 1 Satz 1

 

Problem/Sachverhalt

In einem Hauptsachestreit vor dem LG München I beantragt - allein - ein Streithelfer eines Beklagten die Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit; der Sachverständige hatte sich gutachtlich auch mit der Rolle des Streithelfers befasst, der - für den Sachverständigen unerkennbar - nicht mehr Mitbeklagter war, nachdem die Klage gegen ihn in einem Teilurteil abgewiesen worden war

Das Landgericht lehnt den Antrag ab, weil es keine Glaubhaftmachung eines Sachverhalts erkennt, der Misstrauen gegen die Neutralität des gerichtlichen Sachverständigen begründe. Dagegen wendet sich der Streithelfer mit der sofortigen Beschwerde.

 

Entscheidung

Das OLG hat vor seinem hier besprochenen Beschluss in einer Verfügung - vorläufig - zur Rolle des Streithelfers und dessen Beschwerderecht ausgeführt. In einer Stellungnahme erklärt die streithilfeunterstützte Partei, dass sie den Ablehnungsantrag nicht unterstütze, weil sie derzeit keine Besorgnis der Befangenheit erkenne und das Gutachten zu verwerten gedenke

Das OLG weist die sofortige Beschwerde daraufhin als unzulässig zurück und lässt eine Rechtsbeschwerde mangels der Voraussetzungen gem. § 574 Abs. 1 bis 3 ZPO nicht zu. Es führt zunächst zur Rolle des Streithelfers aus, und zwar unter Berücksichtigung hier bestehender Besonderheiten, dass der Streithelfer als früherer Mitbeklagter persönlich im Gutachten angesprochen wird

Weil jedoch die unterstützte Partei im Hinblick auf das Gerichtsgutachten eindeutig ihren Verwertungswillen zum Ausdruck gebracht hat, war dies Anlass für den Senat einer Befassung mit § 66 Abs. 1, § 67 Satz 1 Halbs. 2 ZPO: Ein Streithelfer muss sich im Gleichklang mit "seiner" Partei bewegen, er ist nur zu solchen Prozesshandlungen berechtigt, die nicht in Widerspruch zu Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei stehen. Die nicht mit der Hauptpartei in Gleichklang liegende Ablehnung des Sachverständigen scheitert daher an den beschränkten prozessualen Befugnissen des Streithelfers. Zudem erkennt der Senat auch keine Besorgnis der Befangenheit, was er im Einzelnen ausführt.

 

Praxishinweis

Es kommt nicht selten vor, dass Streithelfer in einem selbständigen Beweisverfahren oder auch in einem Hauptsachestreit ein "Eigenleben" führen wollen. So wird nicht selten von den erfahrensten Anwälten und Anwältinnen der voraussichtlich künftige Regress schriftsätzlich vorweggenommen, vermutlich aus taktischem Kalkül. Das läuft eindeutig dem Zweck der Unterstützung der Hauptpartei zuwider, interessiert die Gerichte und Gegner jedoch einstweilen nicht, solange es nicht zu Prozesshandlungen kommt wie hier einer Sachverständigenablehnung. Dann zeigt die ZPO dem eigenwilligen Streithelfer "die Zähne".

 

RA und FA für Bau- und Architektenrecht, FA für Vergaberecht Georg Sturmberg, Köln