Besteller muss Vereinbarung einer Baukostenobergrenze beweisen!

OLG München, Beschluss vom 10.06.2024 - 28 U 588/24 Bau (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen) BGB § 280 Abs. 1, §§ 631, 633, 634, 650p; HOAI § 34

Der Besteller muss darlegen und beweisen, dass eine Vereinbarung über eine Baukostenobergrenze in einer bestimmten Höhe als Beschaffenheitsvereinbarung zustande gekommen ist. Andernfalls scheidet eine Haftung des Architekten wegen Baukostenüberschreitung aus.

 

OLG München, Beschluss vom 10.06.2024 - 28 U 588/24 Bau (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

BGB § 280 Abs. 1, §§ 631, 633, 634, 650p; HOAI § 34

 

Problem/Sachverhalt
Der Bauherr (B) beauftragt den Architekten (A) im Oktober 2020 zunächst mündlich mit Leistungen der HOAI-Leistungsphasen 1 bis 3 sowie 5 bis 8. Später wird der Vertrag auch schriftlich fixiert. Baukosten sind im Vertrag nicht ausgewiesen. Der Architektenvertrag wird noch während der Leistungsphase 8 einvernehmlich beendet.

Daraufhin macht A Vergütungsansprüche in Höhe von rund 23.000 Euro geltend. B erklärt die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen "Baukostenüberschreitung". Das Landgericht gibt der Vergütungsklage in voller Höhe statt und verneint die von B im Wege der Aufrechnung geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Dagegen wendet sich die Berufung des B.

 

Entscheidung
Ohne Erfolg! Die Berufung wird zurückgewiesen. B stehen keine Ansprüche wegen Baukostenüberschreitung zu. Er hat nicht ausreichend dargelegt und bewiesen, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Beschaffenheitsvereinbarung über eine Baukostenobergrenze zustande gekommen ist.

Eine solche setzt voraus, dass sich die Vertragsparteien auf eine solche Regelung als verbindlich verständigt haben. Nicht ausreichend ist die Angabe einer Kalkulationsgrundlage. Es bestehen grundsätzlich keine Darlegungs- oder Beweiserleichterung zugunsten des Bestellers. Im relevanten Zeitpunkt des (mündlichen) Vertragsschlusses gab es im vorliegenden Fall indessen lediglich "voraussichtliche" Schätzkosten als Kalkulationsgrundlage für die Honorarermittlung.

Weitergehender Vortrag dazu, wann A mit welchem Inhalt dem B versprochen haben soll, dass ein bestimmter Baukostenbetrag nicht überschritten werde, fehlt. Auch die Angabe einer einseitigen Kostenvorstellung des B ist nicht dargetan. Schließlich bleibt B auch hinsichtlich des entstandenen Schadens darlegungsfällig.

 

Praxishinweis
Die Baukostenobergrenze, mag sie auch ein bloßer "Scheinriese" sein (Fuchs, FS Messerschmidt, 2018, 21 ff.), ist noch immer ein häufiger Streitpunkt bei Vertragsverhandlungen. Aber muss man sich diese Diskussion als Auftraggeber überhaupt antun? Oder könnte man bei der Vertragsgestaltung nicht einfach "den Ball flach halten", um die Baukostenobergrenze nach Vertragsschluss kurzerhand einseitig vorzugeben?

Hintergrund ist Folgender: Im Rahmen der Grundlagenermittlung hat der Architekt die Kostenvorstellungen des Auftraggebers zu erfragen und den wirtschaftlichen Rahmen für das Bauvorhaben abzustecken (statt aller: BGH, IBR 2013, 284). Die vom Auftraggeber auf Nachfrage des Architekten geäußerten Kostenvorstellungen sind nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) "in dem Sinne verbindlich, dass sie vorbehaltlich einer Änderung den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht".

Und selbst wenn der Architekt widerspräche, so könnte der Besteller die Einhaltung einer bestimmten Baukostenobergrenze - nach bestrittener, aber zutreffender Auffassung - jedenfalls einseitig anordnen (§ 650q Abs. 1, § 650b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB). Die vorbeschriebene Pflicht zur Klärung des wirtschaftlichen Rahmens trifft den Architekten auch beim Durchlaufen der Zielfindungsphase nach § 650p Abs. 2 BGB; mit der Zustimmung zur vorgelegten Planungsgrundlagen und Kosteneinschätzung werden die darin ermittelten Planungs- und Überwachungsziele einschließlich der Kostenvorstellungen Vertragsinhalt.

 

RA Thomas Ryll, Ludwigshafen

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