Wechselseitige Haftungsfreistellungen

Wechselseitige Haftungsfreistellungen, auch als knock for knock-Regelungen bekannt, sind vor allem im common law-Rechtsraum bekannt und akzeptiert und finden in Deutschland bei Windenergieprojekten auf See auch in Anlagenbauverträgen Verwendung.

Diese Regelungen verteilen die Haftung für Sach- und Personenschäden diametral anders als das gesetzliche Regelungsmodell es vorsieht und sind sowohl für Praktiker relevant als auch dogmatisch nicht vollständig geklärt (jedenfalls im deutschen Recht). Der Beitrag untersucht Zweck und Wirkungsweise und bietet eine rechtsvergleichende rechtliche Einordnung der enthaltenen Haftungsausschüsse und Freistellungsansprüche zwischen englischem und deutschem Recht.

I. Zweck und Wirkungsweise

Besondere Umstände verlangen besondere Regelungen: Für Aktivitäten mit besonderen Risiken wie etwa der Zusammenarbeit bei Weltraumaktivitäten, bei der Ölförderung auf See und teilweise auch für Windenergieprojekte auf See hat sich vor allem im common law-Rechtsraum ein ungewöhnliches, von englischen Gerichten als „crude but workable allocation of risk and responsibility“ bezeichnetes Haftungskonzept etabliert, das mit weitreichenden Haftungsausschlüssen einhergeht und mit entsprechenden Versicherungskonzepten verbunden ist.

Solche Haftungsfreistellungen, auch knock for knock-Regelungen genannt, werden manchmal – etwas pietätlos – so erklärt, dass „jeder seine eigenen Toten bestatten muss“ („bury your own dead“). Das Regelungsziel der knock for knock-Regelungen ist unorthodox und die eingesetzten Mittel sind ungewöhnlich.

Die beabsichtigte Risikoverteilung wird durch eine Kombination verschiedener wechselseitiger Regelungen erreicht: Regelmäßig wird zunächst ein weitgehender Haftungsausschluss für Sach- und Personenschäden zwischen den beiden Vertragspartnern vereinbart. Jede Partei trägt die eigenen Schäden selbst, auch wenn diese durch die andere Partei verursacht wurden. Drittschadenrisiken werden so in Eigenschadenrisiken umgewandelt.

Die Vertragspartner weiten diesen Grundsatz zudem auf weitere Projektbeteiligte in ihrer jeweiligen Risikosphäre (insbesondere Sub- und Nebenunternehmer), den so genannten Gruppen, aus. Für den Fall, dass eines der Gruppenmitglieder sich nicht daran hält und einen Anspruch gegen ein Mitglied der anderen Gruppe geltend macht, kann das in Anspruch genommene Gruppenmitglied entlang Vertragskette oder aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter eine Freistellung von diesem Anspruch verlangen.

So wird das beabsichtigte Ergebnis hergestellt: Der Schaden wird von der Partei getragen, die den Schaden selbst erlitten hat. Die praktische Umsetzung ist aufgrund der Vielzahl der Schnittstellen nicht leicht. In Projekten der Offshore-Windkraft geschieht dies in aller Regel durch bilaterale Vereinbarungen.

Freistellungsansprüche sind im deutschen Recht nach Inhalt und Rechtsfolgen dogmatisch nur in Grundzügen geklärt und die im englischen Recht verwendete „indemnity“ ist ein schillernder Begriff, der – ebenso wie die deutschrechtliche Freistellung – als „creature of contract“ der Einordung und Auslegung bedarf. Während englische Gerichte das knock for knock-Konzept grundsätzlich anerkennen, sind die Herausforderungen im deutschen Recht nicht nur im Hinblick auf die §§ 305 ff. und § 276 Abs. 3 BGB evident. Das größte Risiko liegt in der Wirksamkeit der Freistellungsansprüche sowie in den Regelungen zu Personenschäden.

Schäden Dritter (also von Personen, die keiner Gruppe angehören) bleiben von dieser Regelung unberührt. Andere Vertragsverletzungen der Gruppenmitglieder werden wie üblich sanktioniert: Die Regelungen etwa zur Mängelhaftung oder zum Verzug bleiben unberührt. Oft ist der Anwendungsbereich der knock for knock-Klauseln weiter begrenzt, etwa geographisch, und außerhalb dieser Grenzen bleibt es beim üblichen Haftungskonzept.

Knock for knock-Regelungen sind nur vor dem Hintergrund entsprechender Versicherungskonzepte verständlich und denkbar. Die Eigenschadenversicherung wird in den Vordergrund gerückt. Die Klauseln sind eng mit den relevanten Versicherern abzustimmen. Der Schadensausgleich soll dabei nicht verhindert werden, sondern er wird verlagert vom Anspruch gegen den Schädiger zu einem Anspruch gegen den Versicherer desjenigen, der am besten (und günstigsten) in der Lage ist, das Risiko zu versichern.

Daher werden die Rückgriffsansprüche der Sachversicherer (durch Mitversicherung oder Regressverzicht) ausgeschlossen. Bei den (deutschen) gesetzlichen Unfallversicherungen könnte dies für Personenschäden schwer durchsetzbar sein, so dass über die Freistellungsregelungen der Arbeitgeber haftet und dieser sich mittels privater Unfallversicherung schützt.

II. Hintergrund

Knock for knock-Konzepte sind nicht neu und wurden erstmals wohl in den 1920er Jahren zwischen US-Autoversicherern vereinbart, die so vermeiden wollten, dass viele kleine Schadensfälle zwischen den Versicherern aufwändig ausgeglichen werden mussten. In Deutschland wurde ein anderer Weg beschritten, indem Sozialversicherungsträger und Haftpflichtversicherer sogenannte Schadensteilungsabkommen abschließen, in denen der Schadensausgleich durch quotale oder pauschale Regressabwicklung rationalisiert wird.

Während des Zweiten Weltkriegs wurde das Knock for knock-Prinzip für Schiffskonvoys über den Nordatlantik verwendet, und etwa seit den 1960er Jahren werden die Regelungen im Bereich der Öl- und Gasindustrie sowie später in Schiffsverträgen, in der Weltraumindustrie etwa bei Satellitenstartverträgen oder im Zusammenhang mit der internationalen Raumstation ISS verwendet, teilweise auch im Anlagenbau an Land. Knock for knock-Klauseln kommen somit ursprünglich aus dem common law-Rechtskreis und werden etwa von englischen Gerichten als übliche Praxis akzeptiert, sie werden aber zunehmend auch in Skandinavien und Ländern mit Zivilrechtssystem benutzt.

Bei Arbeiten auf See mit einer Mischung aus manueller Arbeit, teurer Infrastruktur und unvorhersehbaren Wetterverhältnissen besteht das Risiko von Schadensfällen und Unfällen mit potenziell hohen Schäden, wobei vor allem die Öl- und Gasindustrie mit ihren besonderen Risiken im Vordergrund stand.

Die tatsächliche und rechtliche Feststellung von Schaden, Schädiger und Verschulden kann bei komplexen Projekten mit vielen Beteiligten und hohen Werten sehr aufwändig sein. Dieser Aufwand wird vermieden und ein zügiger Schadensausgleich (durch die Versicherer) erleichtert. Zudem könnten Versicherungskosten reduziert werden, da die denkbaren (Sach-)Schäden vorab bekannt sind, besser kalkuliert werden können und doppelter Versicherungsschutz vermieden wird. Unternehmen sind eher dazu bereit, sich an risikoreichen Projekten zu beteiligen, da die drohenden Schäden kalkulierbar sind.

Schließlich soll die offene Kooperation der Parteien auch bei der Aufklärung der Ursachen von Schäden gefördert und so Risiken und Schäden vermieden werden. Konzeptionell vergleichbar werden wechselseitige Haftungsausschlüsse zwecks Förderung einer „positiven Fehlerkultur“ auch bei Modellen einer integrierten Projektabwicklung in Bauprojekten (an Land) diskutiert.

 


- Ende des Auszugs -

Der vollständige Aufsatz „Wechselseitige Haftungsfreistellungen" von  Dr. Jürgen Cloppenburg, erschien zuerst in der Fachzeitschrift („Baurecht“ BauR 2025, 1275 - 1289, Heft 9). Sie können den Beitrag hier online betrachten und herunterladen.