Eine technische Anlage als Bauwerk gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB und ein Wartungsvertrag als Dienstvertrag

Die Rechtsprechung zu Serviceverträgen ist recht überschaubar. Nur ein Teil von ihr betrifft zudem längerfristige Serviceverträge. Auch die juristische Literatur zu dem Thema ist nicht allzu umfangreich. Längerfristige Serviceverträge dürften sowohl bei Bauwerken – insbesondere in Bezug auf die technische Gebäudeausrüstung – als auch im Anlagenbau bedeutsam sein. Der Anlagenbauer erhält durch den langfristigen Servicevertrag ein gewisses Maß an Planungssicherheit.

Der Auftraggeber kann ebenfalls an einem langfristigen Servicevertrag interessiert sein, weil es sich um eine Anforderung der finanzierenden Banken handelt, die für die Dauer ihrer Finanzierung Wert auf einen fachmännischen Service legen. Von daher ist ein vor nicht allzu langer Zeit ergangenes Urteil des OLG Schleswig interessant, indem es um das Zusammenspiel von einem Montagevertrag über eine Aufdach-Photovoltaikanlage (abgekürzt „PV-Anlage“) mit einem längerfristigen Servicevertrag geht.

I. Sachverhalt und Verfahren

Der Kläger als Auftraggeber und der Beklagte als Auftragnehmer hatten mehrere Verträge miteinander geschlossen – u.a. einen Vertrag über eine Dachsanierung, im Jahr 2006 einen längerfristigen Wartungsvertrag in Bezug auf das Dach und im Jahr 2010 einen Vertrag über die Installation einer Aufdach-Photovoltaikanlage. Gemäß Wartungsvertrag war der Beklagte im Frühjahr und im Herbst eines jeden Jahres zu einer Begehung und der Wartung der Dachflächen verpflichtet. Er musste die Dachabdichtung überprüfen, die Entwässerung reinigen, Laub und Pflanzenablagerungen vom Dach entfernen. Die vertragliche Wartungspauschale umfasste zudem kleinere Instandsetzungsarbeiten. Außerdem hatte er einen Zustandsbericht mit der Auflistung notwendiger und empfohlener Instandsetzungsmaßnahmen zu erstellen.

Die Abnahme im Rahmen des Vertrags über die Installation der PV-Anlage erfolgte am 15.07.2010. In der Folgezeit kam es zu Schäden am Gebäudedach des Klägers. Dieser leitete am 29.12.2017 ein Gerichtsverfahren – u.a. gegen den Beklagten – ein und machte Schadensersatz, hilfsweise einen Kostenvorschuss in Bezug auf die Werkverträge hinsichtlich Dach und PV-Anlage, geltend. Das LG Itzehoe wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hin hob das OLG Schleswig das erstinstanzliche Urteil auf und wies das Verfahren an das LG zurück. Durch ein weiteres Urteil gab das LG der Klage in geringem Umfang statt und wies sie überwiegend ab, woraufhin der Kläger erneut Berufung einlegte.

 

II. Entscheidung des OLG Schleswig

1. Haftung des Beklagten aufgrund des Vertrags über die Installation der PV-Anlage

Das OLG Schleswig entschied, dass der Beklagte die PV-Anlage nicht ordnungsgemäß installiert hatte. Die Stützen der PV-Anlage seien unsachgemäß durch das Dach geführt worden, was einen Sachmangel begründete. Dadurch sei es zu Schäden am Dach und am Gebäude gekommen. Eine Haftung des Beklagten aufgrund des Vertrages über die Installation der PV-Anlage lehnte das OLG Schleswig aber ab, da die Mängelansprüche verjährt seien. Es sieht die PV-Anlage als Bauwerk an und geht deshalb von einer Verjährung von fünf Jahren gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB aus. Eine Verlängerung der Mängelgewährleistung aufgrund von Arglist des Beklagten gem. § 634a Abs. 2 BGB lehnte das OLG im konkreten Fall ab. Das OLG gibt aber weder den Tag an, an dem die Abnahme im Rahmen der Installation erfolgt ist, noch den, an dem seiner Ansicht nach die Verjährung eingetreten ist.

 

2. Schadensersatz wegen Nebenpflichtverletzung des Wartungsvertrages in Bezug auf das Dach

Das OLG nimmt eine Nebenpflichtverletzung durch den Beklagten im Rahmen des Wartungsvertrages in Bezug auf das Dach an. Den Wartungsvertrag sieht das OLG als Dienstvertrag gem. § 611 BGB an. Der Beklagte habe den Kläger nicht auf die Mängel der Dachhaut, die zur Durchfeuchtung geführt haben, hingewiesen, obwohl er dazu aufgrund des Wartungsvertrages verpflichtet war; dazu wäre er auch, während die Gewährleistungsfrist des Werkvertrags in Bezug auf die Installation der PV-Anlage noch lief, in der Lage gewesen.

Eine Verjährung der Ansprüche des Klägers liege nicht vor. Die Verjährung richte sich nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Von 2010 an bis zum 31.12.2017 seien die Ansprüche immer wieder neu entstanden. Das Gerichtsverfahren sei am 29.12.2017 und damit noch fristgerecht eingeleitet worden. Bei dem Kläger habe es zuvor keine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich seiner Ansprüche gegeben. Er habe Wartungsprotokolle erst 2017 erhalten. Die Mängel des Dachs seien erstmals im Frühjahr 2017 in Protokollen erwähnt worden. Der Kläger habe gegen den Beklagten somit einen Schadenersatzanspruch, bei dem allerdings ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen sei.

Einen deliktischen Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB lehnt das OLG ab, da es an einer Vermögensverfügung und einem Vermögensschaden gefehlt haben soll.

 


- Ende des Auszugs -

Der vollständige Aufsatz „Eine technische Anlage als Bauwerk gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB und ein Wartungsvertrag als Dienstvertrag" von Volker Mahnken, erschien zuerst in der Fachzeitschrift („Baurecht“ BauR 2025, 1737 - 1742, Heft 12). Sie können den Beitrag hier online betrachten und herunterladen.