Demgegenüber sieht die typische heutige Erwartungshaltung vieler Bauherren in dem aufsichtsführenden Architekten gleichsam einen umfassenden Baustellenmanager. Dieses bauherrenseitige „Weltbild“ ist sicherlich durch diverse „allgemeine“ Formulierungen in den Entscheidungsgründen mancher, insbesondere älterer BGH- und OLG-Entscheidungen befeuert worden.
Aktuelle Brennpunkte der Diskussion sind, inwieweit der aufsichtsführende Architekt auch die Koordination der Baufirmen schulde, wie intensiv die Bauüberwachung vor Ort zu erfolgen habe, ob der aufsichtsführende Architekt „den ganzen VOB/B-Schriftverkehr“ zu Mängeln und gar Terminverzug führen müsse usw. Dieser Beitrag liefert keine „Einzelkommentierung“, etwa von vereinbarten HOAI-Grundleistungen.
Vielmehr sollen nachstehend einige generellere Überlegungen angestellt werden, insbesondere: Was ergibt sich (nicht) aus den §§ 650p ff. BGB für die Reichweite der Leistungspflichten beim aufsichtsführenden Architekt? Wie ist namentlich ein vertraglich vereinbartes „LPH 8 HOAI-Leistungsbild“ auszulegen? Ergeben sich hierfür z.B. Konsequenzen aus den §§ 305 ff. BGB? Gleichwohl wird am Schluss dieses Beitrags die Reichweite der Leistungspflichten des aufsichtsführenden Architekten einmal ganz konkret „durchdekliniert“ am praxisrelevanten und sehr umstrittenen Beispiel der „terminlichen Koordination der Baufirmen“.
I. § 650 Abs. 1 BGB und der aufsichtsführende Architekt
1. Dem Gesetz zu entnehmenden Aussagen
In Abkehr von seiner vormaligen Rechtsprechung qualifizierte der Bundesgerichtshof seit 1981 auch einen Architektenvertrag als Werkvertrag, der nur die Bauführung (§ 19 Abs. 4 GOA) umfasste.5 Im gesetzlichen Werkvertragsrecht erschien der aufsichtsführende Architekt erstmals in § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, der die Verjährungsfrist für Mängelansprüche „bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht“ auf 5 Jahre festgelegt.
Die (Überwachungs-)Tätigkeit selbst scheint nach dieser Formulierung bereits als solche den Werkerfolg darzustellen. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist das Architekten(-überwachungs-)werk deutlich vom Bauwerk zu unterscheiden. Dass ein etwaiger Mangel der (Überwachungs-)Leistung des Architekten von einem Bauwerksmangel zu unterscheiden ist, wird auch an der 2018 eingeführten Vorschrift des § 650t BGB sichtbar, der von einem „Überwachungsfehler … [spricht], der zu einem Mangel an dem Bauwerk … geführt hat“.
Generell ist seit 2018 durch die systematische Einordnung des Architekten- und Ingenieurvertrags in den Untertitel 2 (§§ 650p ff. BGB) klargestellt, dass es sich hierbei um einen sogenannten „werkvertragsähnlichen Vertrag“ handelt, auf den mit gewissen Modifikationen gem. § 650q Abs. 1 BGB insbesondere die Vorschriften des allgemeinen Werkvertragrechts Anwendung finden.
In § 650p Abs. 1 BGB sind seither erstmals die vertragstypischen Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen definiert, was die Leistungsseite betrifft:
„Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer verpflichtet, die Leistungen zu erbringen die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks und der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen.“
Diese Vorschrift regelt Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk (bzw. eine Außenanlage). Es geht um das Erreichen von „Planungs- und Überwachungszielen“, nicht von „Bauausführungszielen“, es ist also auch hiernach „Planen“ und „Überwachen“ geschuldet, nicht aber das Bauwerk selbst. Die Formulierung „… verpflichtet, die Leistung zu erbringen, die …“ knüpft an die „ältere“ Teilerfolgsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs an: Nicht nur die vereinbarten Leistungsziele, sondern auch die (vereinbarten) Leistungen müssen erbracht bzw. erreicht werden, andernfalls das Werk des Architekten mangelhaft ist. Der Werkerfolg des aufsichtsführenden Architekten gem. § 650p Abs. 1 BGB besteht dementsprechend in der Erbringung einer Überwachungsleistung, die geeignet ist, zu einem den vereinbarten Planungs- und Überwachungszielen entsprechenden Bauwerk zu führen.
Dem Wortlaut des § 650p Abs. 1 BGB kann ferner entnommen werden, dass die Reichweite der Leistungspflichten inhaltlich abhängig bzw. geprägt ist von den vereinbarten Leistungszielen. In den Worten des Bundesgerichtshofs: „Zu den Leistungsbestimmungen, von denen die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Leistungspflichten des Architekten abhängig ist …, gehören sämtliche Vereinbarungen der Vertragsparteien zur Beschaffenheit der von dem Architekten zu erreichenden Planungs- und Überwachungsziele …“.
Beispiel 1: Wenn keine Terminziele vereinbart sind, dann sind (ohne spezielle vertragliche Vereinbarung) keine rein terminlichen Einzelleistungen geschuldet.
Beispiel 2: Wenn eine Kostenobergrenze vereinbart ist, dann muss der Architekt „seine“ Leistungen so erbringen, dass diese Kostenobergrenze eingehalten werden kann.
Im Übrigen aber ist § 650p Abs. 1 BGB besonders gekennzeichnet durch seine doppelte Offenheit, und zwar sowohl hinsichtlich der Überwachungsziele als auch der hierfür dann genau zu erbringenden (Überwachungs-)Leistungen. Wiederum in den Worten des Bundesgerichtshofes:
„Mit dieser Formulierung wird zum Ausdruck gebracht, dass der Architektenvertrag typischerweise eine Reihe verschiedener Pflichten umfasst und zwischen dem Planungserfolg und den Planungs- und Leistungsschritten zu unterscheiden ist (BT-Drucks. 18/8486, 66).
Die auf dieser Grundlage vom Architekten als Hauptleistung zu erfüllen Pflichten definiert das Gesetz – anders als beispielsweise im Kauf- oder Mietrecht – nicht selbst, sondern verweist auf die Planungs- und Überwachungsziele, die die Parteien vereinbaren. Die vertragliche Vereinbarung ist damit entscheidend dafür, welche Hauptleistungspflichten der Architekt zu erfüllen hat.“
Anders ausgedrückt: Die Reichweite der Leistungspflichten des aufsichtsführenden Architekten richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung!
Wenn in § 650p Abs. 1 BGB von „Überwachungszielen“ und damit von „Überwachen“ die Rede ist, dürfte es sich hierbei um keinen Fachbegriff handeln (Gegenbeispiel: „Ausführungsplan“). Gemäß Duden kann unter „Überwachen“ einerseits verstanden werden: „genau verfolgen, was jemand (der verdächtig ist) tut; jemanden, etwas durch ständiges Beobachten kontrollieren“; es kann in einer zweiten Bedeutung aber – weitergehend – darunter verstanden werden, „beobachtend, kontrollierend für den richtigen Ablauf einer Sache sorgen“. Darauf wird später zurückzukommen sein.
- Ende des Auszugs -
Der vollständige Aufsatz „Die Reichweite der Leistungspflichten beim aufsichtsführenden Architekten" von Dr. Andreas Berger, erschien zuerst in der Fachzeitschrift („Baurecht“ BauR 2026, 434-442, Heft 2a). Sie können den Beitrag hier online betrachten und herunterladen.