Die Bedeutung der Bauzeitplanung (des Bauterminplans) für die Gestaltung und Abwicklung von Bauverträgen

Terminplanung und Termine (ebenso wie ihr Fehlen) haben immer wesentliche Bedeutung für Auftraggeber und Auftragnehmer und damit für den Bauvertrag. Dem wird bei der Gestaltung von Bauverträgen häufig keine ausreichende Aufmerksamkeit zuteil. Das rächt sich spätestens bei der Verfolgung von bauzeitbedingten Ansprüchen, meist aber schon bei der Abwicklung des Bauvertrags.

Funktionale Bedeutung der Terminplanung für den Bauvertrag

Der Auftraggeber benötigt die Bauleistung regelmäßig zu einem bestimmten Zeitpunkt.

Der Auftragnehmer muss seinen Personal-, Geräte-, Material- und Nachunternehmereinsatz planen und kalkulieren. Die einzusetzenden Kapazitäten wiederum beeinflussen maßgeblich die Kalkulation des Auftragnehmers und die Vergütung.

Gerade bei komplexen Großprojekten wie Industrieanlagen, Infrastruktur und Hochhäusern haben Verzögerungen erfahrungsgemäß auch gravierende Auswirkungen auf Kosten und Qualitäten. Die Projektziele Termine, Kosten und Qualitäten hängen voneinander ab.

Aus der Terminplanung folgt, wann der Auftraggeber mitwirken muss. Zugleich begrenzt die Terminplanung die Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers. Das hat Folgen bspw. für die Kooperation der Parteien, die Kalkulation des Auftragnehmers und die Koordination der Baubeteiligten, und zwar sowohl durch den Auftraggeber gegenüber seinen Vertragspartnern als auch durch den Auftragnehmer gegenüber Nachunternehmern.

Terminplanung und Gestaltung von Bauverträgen

Terminplanung und diesbezügliche Vertragsgestaltung hängen ganz maßgeblich von den Anforderungen des jeweiligen Projektes, dessen Rahmenbedingungen, den Projektbeteiligten und der vertraglichen Gestaltung der Beziehungen im Übrigen ab. Es gibt keine stets passende Lösung.

Die Terminplanung muss berücksichtigen, ob der Auftraggeber einen Totalübernehmer für ein Bauvorhaben auf der „grünen Wiese“ mit sämtlichen Planungs- und Bauleistungen beauftragt, oder ob der Auftraggeber eine gewerkeweise Vergabe beim Umbau im Bestand vornimmt und selbst plant. Besonderheiten spezieller Methoden wie agiles Terminmanagement („Scrum“), Lean Management oder Partnering sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Entscheidend ist, dass die Terminplanung zum Projekt und zu den Beteiligten sowie deren Erfahrungen passen, im Einzelfall realistisch sein und ggf. auch Pufferzeiten vorsehen sollte. Die Grundsätze des § 9 VOB/A bieten Anhaltspunkte.

I. Grundarten der Terminplanung

Ein Bauablaufplan strukturiert einen mehrteiligen Projektablauf insgesamt oder teilweise nach der Zeit. Für die Terminplanung werden dann die einzelnen Vorgänge mit Anfangs- und Endterminen versehen.

Es gibt projekt- und produktionsorientierte Terminpläne und ganz unterschiedliche Darstellungsarten.

1. Vereinbarte und einseitige Terminpläne

Terminpläne können einseitig (also ohne Zustimmung der anderen Seite) erstellt werden, oder Gegenstand einer Vereinbarung sein.

Die Offenlegung einseitig erstellter Terminpläne kann etwa der bloßen unverbindlichen Information des Vertragspartners, der Kontrolle des Baufortschritts, oder darüber hinaus als Grundlage für eine Koordination der Baubeteiligten dienen.

Eine Vereinbarung von Terminen findet sich oft ausdrücklich von Anfang an im Bauvertrag. Sie kann aber auch nachträglich z.B. in einer Baubesprechung, ggf. bestätigt durch ein Protokoll,6 oder auch konkludent getroffen werden, etwa durch die tatsächliche einvernehmliche Verwendung eines zunächst einseitigen Terminplans. Die bloße Entgegennahme eines Terminplans genügt regelmäßig aber nicht, denn Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung.

Ist mehr als eine bloß unverbindliche Information beabsichtigt, sollte dies vereinbart werden.

2. Termine und Fristen

Ein Termin ist ein kalendermäßig bestimmter Zeitpunkt, also in der Regel ein konkretes Datum, zu dem etwas geschehen soll oder eine Rechtswirkung eintritt.

Demgegenüber ist eine Frist eine abgegrenzte, d.h. bestimmt bezeichnete oder jedenfalls bestimmbare Zeitspanne. Die Frist knüpft in der Regel an einen kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren10 Zeitpunkt an und ermöglicht es so, ebenfalls einen konkreten Zeitpunkt für das Fristende zu ermitteln.

Ein Termin ist leichter beschreibbar (nämlich durch Benennung eines bestimmten Datums), während die Frist neben der Fristdauer auch eines eindeutigen Anknüpfungspunkts bedarf. Anknüpfungspunkt können z.B. sein: Auftragserteilung, Abruf der Leistung durch den Auftraggeber, oder Erteilung der Baugenehmigung. Fristen ermöglichen also flexiblere Gestaltungen.

Die rechtliche Wirkung von Termin und Frist ist im Ergebnis gleich. Nachfolgend werden beide Begriffe daher auch synonym verwandt.

 


 

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Der vollständige Aufsatz „Die Bedeutung der Bauzeitplanung (des Bauterminplans) für die Gestaltung und Abwicklung von Bauverträgen " von Rechtsanwalt Dr. Oliver Koos erschien zuerst in der Fachzeitschrift „Baurecht“ (BauR 2023, 287 - 303, Heft 2a). Sie können den Beitrag hier online betrachten und herunterladen.