Der Abnahmeanspruch als Hauptleistungspflicht

Mantraartig heißt es in der baurechtlichen Literatur, dass es zu den Hauptleistungspflichten des Auftraggebers gehört, die Leistung abzunehmen. Die Rechtsfolgen, die damit einhergehen, werden gleichwohl nur fragmentarisch besprochen. Der vorliegende Beitrag wird zeigen, dass der Anspruch verjähren kann, als Gegenforderung eines Zurückbehaltungsrechts dienen kann und Teilleistungen gefordert werden können.

I. Der Abnahmeanspruch als Hauptleistungspflicht

Die Abnahmeverpflichtung ist vom Gesetzgeber, neben der Vergütungspflicht, als zweite Hauptverpflichtung des Auftraggebers ausgestaltet worden. Damit wird der Bedeutung der Abnahme (insb. Gefahrübergang, Fälligkeit der Vergütung, Darlegungs- und Beweislast, Mängelrechte und deren Verjährung) Rechnung getragen. Es besteht ausdrücklich ein Anspruch auf Abnahme. Der Anspruch auf Abnahme entsteht mit der Fertigstellung.

Der Anspruch ist sofort fällig, § 271 Abs. 1 BGB, falls keine abweichende Vereinbarung (innerhalb der Grenzen des § 271a Abs. 3 BGB) getroffen wird. Ist die VOB/B vereinbart, dann hat der Auftraggeber die Abnahme zwölf Werktage nach dem Abnahmeverlangen zu erklären. Für die Durchsetzbarkeit des Abnahmeanspruchs kommt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal hinzu, dass der Auftragnehmer die Abnahme verlangt hat und dass der Auftraggeber die Gelegenheit hatte, die Leistung ausreichend zu prüfen.

In der Rechtswissenschaft wird jedoch kaum thematisiert, dass der Anspruch auf Abnahme – wie jeder andere Anspruch auch – verjährt (dazu unter II bis IV) und erlischt (dazu unter V).


II. Die Verjährung des Abnahmeanspruchs

Der Anspruch auf Abnahme verjährt regelmäßig gem. §§ 195, 199 BGB, mithin innerhalb von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen und dem Schuldner Kenntnis erlangt oder erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Anspruch auf Abnahme entsteht mit der Fertigstellung. Die Kenntnis des Auftragnehmers von der Fertigstellung und dem Schuldner (dem Bauherrn) dürfte nahezu immer vorliegen, sodass es für den Verjährungsbeginn des Abnahmeanspruchs entscheidend auf die Fertigstellung des Werks ankommt.

 

"Auch der Anspruch des Unternehmers auf Abnahme der fertig gestellten Bauleistung verjährt in der Regelfrist. Fällig ist der Anspruch mit der mangelfreien Fertigstellung des Werks, so dass die Verjährung regelmäßig in diesem Zeitpunkt beginnt. Hingewiesen wird darauf, dass eine Vergütungsklage keinen Erfolg haben dürfte, wenn sie erhoben wird, nachdem der Anspruch auf Abnahme verjährt ist (…). Dem dürfte der Gedanke zugrunde liegen, dass die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung dann nicht mehr durchgesetzt werden kann, so dass die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs nicht eintreten kann."


"Der Anspruch auf Abnahme ist eine Hauptpflicht des Bestellers, selbständig einklagbar und unterliegt ebenfalls der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Der Anspruch auf Abnahme entsteht gem. § 640 Abs. 1 BGB mit der vertragsgemäßen Herstellung des Werks, also der Abnahmereife (…). Wird die Vergütungsklage (…) erhoben, nachdem der Anspruch auf Abnahme verjährt ist, dürfte sie keinen Erfolg mehr haben."


III. Die Hemmung der Verjährung des Abnahmeanspruchs

Die Verjährungshemmung kann – wie bei allen Ansprüchen – auf verschiedene Weise erreicht werden, wobei die wichtigen Fälle nachfolgend genauer betrachtet werden.

1. „Automatische“ Verjährungshemmung durch Verjährungshemmung der Vergütungsforderung?

Die Frage, ob die Verjährung des Abnahmeanspruchs gehemmt wird, weil die Verjährung der Vergütungsforderung gehemmt wird, kann nicht einheitlich beantwortet werden, sondern hängt von der konkreten Art der Verjährungshemmung ab. Sogleich wird bspw. dargelegt, dass die Frage für die Klageerhebung zweifelhaft, für den Verjährungseinredeverzicht in der Regel zu bejahen, für den Mahnbescheid und die Prozessaufrechnung jedoch abzulehnen ist.


2. Klageerhebung


Die Verjährungshemmung kann insbesondere durch eine klageweise Geltendmachung des Abnahmeanspruchs erreicht werden. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass eine gesonderte Klage auf Abnahmeerteilung möglich ist. Da es sich bei dem Abnahmeanspruch um eine selbstständige Hauptleistungspflicht des Auftraggebers handelt und dieser Anspruch auch kein „Minus“ zur Vergütungsforderung darstellt, kann es zweifelhaft sein, ob die Verjährungshemmung auch dann eintritt, wenn der Abnahmeanspruch nicht ausdrücklich rechtshängig gemacht wird, sondern nur die Vergütungsklage rechtshängig ist.

Die besseren Argumente sprechen jedoch dafür, dass die Auslegung des Klageantrages, mit dem die Vergütung geltend gemacht wird, ergibt, dass damit konkludent auch der Abnahmeanspruch eingeklagt wurde. Jeder verständige Kläger, der gefragt würde, ob er mit der Vergütungsklage auch die Abnahmeforderung anhängig machen wolle, würde dies spätestens dann bejahen, wenn er darauf hingewiesen würde, dass die Vergütung grundsätzlich erst fällig ist und die Vergütungsklage nur dann Aussicht auf Erfolg hat, wenn die Leistung abgenommen wird, § 641 BGB.

Der BGH hat die Fälligkeit der Vergütung zwar auch ohne Abnahme bejaht, wenn der Auftraggeber die Abnahme bereits endgültig abgelehnt hat. Fehlt es an einer solchen endgültigen Erfüllungsablehnung jedoch, dann bedarf es des Konstrukts, dass die Vergütungsklage konkludent auch den Abnahmeanspruch erfasst, um dem wohlverstandenen Klägerbegehren gerecht zu werden und zur Verjährungshemmung zu gelangen.

 


- Ende des Auszugs -

Der vollständige Aufsatz „Der Abnahmeanspruch als Hauptleistungspflicht" von Rechtsanwalt Dr. Sebastian Zeyns, erschien zuerst in der Fachzeitschrift „Baurecht“ (BauR 2025, 539-545, Heft 4). Sie können den Beitrag hier online betrachten und herunterladen.