I. Historische Entwicklung
Obschon im Zusammenhang mit der Figur des Abrechnungsverhältnisses in jüngerer Zeit maßgeblich auf die Entscheidungen des BGH vom 19.01.2017 Bezug genommen wird, taucht der Begriff „Abrechnungsverhältnis“ bereits in der Rechtsprechung des BGH der frühen 1960er Jahre – vorerst noch in konkursrechtlichem Zusammenhang – auf. Seinerzeit entschied der BGH, dass ein Werkvertrag mit einem zwischenzeitlich insolventen Unternehmer durch die Ablehnung der Erfüllung durch den Konkursverwalter gem. § 17 KO zwar nicht ersatzlos erlösche, aber in ein Abrechnungsverhältnis gem. § 326 a.F. BGB umgestaltet werde. Hierdurch entfalle der Anspruch des Unternehmers auf Zahlung der Vergütung, während der Besteller einen Schadensersatzanspruch gegen die Masse erwerbe.
Ein solches Abrechnungsverhältnis werde – so der BGH in der Folge – auch durch die in § 634 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. angeordnete Rechtsfolge herbeigeführt, der dem Besteller die Möglichkeit gewährte, nach Ablauf einer angemessenen Mangelbeseitigungsfrist und der Ankündigung, die Mangelbeseitigung nach dem Ablauf dieser Frist abzulehnen, Wandelung oder Minderung zu verlangen. Dabei bewirke die Umwandlung des Vertragsverhältnisses in ein Abrechnungsverhältnis, dass der Erfüllungsanspruch des Bestellers nicht mehr bestehe und die Vorleistungspflicht des Unternehmers und dessen Nachbesserungsrecht damit entfallen. Mittelbar habe das zur Folge, dass die Werklohnforderung des Unternehmers auch ohne Abnahme fällig werde.
In der Zeit vor der Schuldrechtsrechtsreform beschrieb der Begriff des Abrechnungsverhältnisses im Ergebnis also die Rechtsfolge des damals geltenden § 634 Abs. 1 Satz 3 BGB. Ausgangspunkt für die Rechtsprechung des BGH war damals lediglich die Frage, wie sich das Erlöschen des Erfüllungsanspruchs auf die Fälligkeit der Werklohnforderung auswirkt.
II. Rechtsprechung nach dem 01.01.2002
Mit der Neufassung des § 634 BGB im Zuge der Schuldrechtsreform entfiel die vorstehend skizzierte Möglichkeit des Bestellers, unter den dort genannten Voraussetzungen bereits vor der Abnahme Minderung oder Wandelung verlangen zu können. Ob der Besteller damit seine Gewährleistungsrechte grundsätzlich erst nach oder wie bisher auch schon vor der Abnahme geltend machen konnte, ließ der Gesetzgeber weitestgehend unkommentiert, was zunächst zu regen Diskussionen in Rechtsprechung und Literatur führte.
Mit gleich drei Entscheidungen führte der BGH schließlich am 19.01.2017 aus, dass der Besteller Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen kann. Gleichzeitig stellte er jedoch klar:
„[44] a) Der Besteller kann allerdings in bestimmten Fällen berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2–4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen. Das ist zu bejahen, wenn der Besteller nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.
Macht der Besteller gegenüber dem Unternehmer nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend oder erklärt er die Minderung des Werklohns, so findet nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH zum alten Schuldrecht eine Abrechnung der beiderseitigen Ansprüche statt (vgl. BGHZ 167, 345 = NJW 2006, 2475 = NZBau 2006, 569 Rn. 26; BGH, NJW 2003, 288 = NZBau 2003, 35 = BauR 2003, 88 [89]; NJW 2002, 3019 = BauR 2002, 1399 [1400], jew. mwN).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes jedenfalls für den Fall fest, dass der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet. Verlangt der Besteller Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 281 I, 280 I BGB, ist der Anspruch auf die Leistung nach § 281 IV BGB ausgeschlossen. Nichts anderes gilt, wenn der Besteller im Wege der Minderung nur noch eine Herabsetzung des Werklohns erreichen will.
Auch in diesem Fall geht es ihm nicht mehr um den Anspruch auf die Leistung und damit um die Erfüllung des Vertrags (BGH, NJW 2017, 1607 [BGH 19.01.2017 - VII ZR 235/15] […] und Urt. v. 19.1.2017 – VII ZR 193/15, BeckRS 2017, 102864 [zur Veröff. in BGHZ bestimmt]).
[45] b) aa) Verlangt dagegen der Besteller nach §§ 634 Nr. 2, 637 I, III BGB einen Vorschuss für die zur Beseitigung des Mangels im Wege der Selbstvornahme erforderlichen Aufwendungen, erlischt der Erfüllungsanspruch des Bestellers nicht. Denn das Recht zur Selbstvornahme und der Anspruch auf Kostenvorschuss lassen den Erfüllungsanspruch (§ 631 BGB) und den Nacherfüllungsanspruch (§ 634 Nr. 1 BGB) unberührt.
Der Besteller ist berechtigt, auch nach einem Kostenvorschussverlangen den (Nach-)Erfüllungsanspruch geltend zu machen (vgl. OLG Stuttgart, NZBau 2012, 771 = BauR 2012, 1961 [1962 f.]; Palandt/Sprau, § 634 Rn. 4; Drossart, in: Messerschmidt/Voit, § 634 BGB Rn. 16, 45; Staudinger/Peters/Jacoby, § 634 Rn. 73).
[46] bb) Ausnahmsweise kann die Forderung des Bestellers, ihm einen Vorschuss für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen zu zahlen, zu einem Abrechnungs- und Abwicklungsverhältnis führen, wenn der Besteller den (Nach-)Erfüllungsanspruch aus anderen Gründen nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann.
[47] Das ist etwa der Fall, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen, also endgültig und ernsthaft eine (Nach-)Erfüllung durch ihn ablehnt, selbst für den Fall, dass die Selbstvornahme nicht zu einer mangelfreien Herstellung des Werks führt. In dieser Konstellation kann der Besteller nicht mehr zum (Nach-)Erfüllungsanspruch gegen den Unternehmer zurückkehren.
[48] Weil die verbleibenden Rechte des Bestellers damit ausschließlich auf Geld gerichtet sind, entsteht ein Abrechnungs- und Abwicklungsverhältnis, in dessen Rahmen die Rechte aus § 634 Nr. 2–4 BGB ohne Abnahme geltend gemacht werden können (vgl. BGH, NJW 2017, 1607 [BGH 19.01.2017 - VII ZR 235/15] […] und Urt. v. 19.1.2017 – VII ZR 193/15, BeckRS 2017, 102864 [zur Veröff. in BGHZ bestimmt]).“ (Hervorhebungen durch die Bearbeiterin)
- Ende des Auszugs -
Der vollständige Aufsatz „Das Abrechnungsverhältnis – Fluch und / oder Segen?" von Julia Gerhardter, erschien zuerst in der Fachzeitschrift („Baurecht“ BauR 2026, 241 - 247, Heft 2). Sie können den Beitrag hier online betrachten und herunterladen.