Schiedsgerichtsverfahren

Ein Schiedsgerichtsverfahren nach SOBau ist eine praxiserprobte Alternative zum Rechtsweg vor staatlichen Gerichten. Das Schiedsgerichtsverfahren kann auch im Anschluss an eine Schlichtung eingeleitet werden, falls diese nicht erfolgreich verläuft. Es ist nicht öffentlich, schneller und kostengünstiger als ein Verfahren vor staatlichen Gerichten. Hierdurch kann den Parteien die vielfach kritisierte Überlastung der Gerichte sowie der häufig unvermeidbare Instanzenzug mit erheblichem Kostenrisiko erspart werden.

Ein Weg zur außergerichtlichen Einigung

Mit der SOBau hat die ARGE Baurecht auch für das Schiedsgerichtsverfahren klare, nachvollziehbare und faire Regeln erstellt. Die Vereinbarung der SOBau erleichtert allen Beteiligten das Verfahren.

Am Ende des Schiedsgerichtsverfahrens ergeht ein Schiedsvergleich mit vereinbartem Wortlaut. Einigen sich die Parteien auf diesen Vergleich, ist der Streit beigelegt. Einigen sie sich nicht, ergeht am Ende des Verfahrens ein Schiedsspruch. Dieser ist für beide Seiten verbindlich im Sinne eines Gerichtsurteils, kann für vollstreckbar erklärt und im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.

Die wesentlichen Vorzüge der SOBau-Verfahren für beide Parteien gegenüber einem staatlichen Gericht bestehen vor allem darin, dass die Schiedsrichter Branchenkenntnis und Sachkunde mitbringen. Die Entscheidungsfindung verläuft dadurch wesentlich schneller und ist gleichzeitig von höherer Qualität. 

Bei einem Streitwert bis zu 100.000 Euro besteht das Schiedsgericht nach SOBau nur aus einem Schiedsrichter, der allerdings „die Befähigung zum Richteramt“ besitzen muss. Bei höheren Streitwerten sieht die SOBau vor, ein Dreier-Schiedsgericht zu besetzen, bei dem die Beisitzer nicht zwingend Juristen sein müssen. Beide Parteien bestellen jeweils einen Baurechtsexperten, der ihr Vertrauen genießt. Diese beiden einigen sich dann auf einen Juristen als Vorsitzenden des Schiedsgerichts. So ist das Schiedsgericht sowohl mit fachlich als auch juristisch kundigen Personen besetzt. Die Parteien können den Ort des Verfahrens und weitere Details selbst bestimmen.

Sofern nichts anderes vereinbart wird, bemisst sich die Höhe der Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung des Streitwerts. Einzelheiten regelt §18 der SOBau.

 

Zur leichteren Vorbereitung auf ein Schiedsgerichtsverfahren stellt die ARGE Baurecht verschiedene Musterverträge zur Verfügung.