Das neue Bauvertragsrecht: Vorteile für Verbraucher

Noch bis Ende des Jahres werden Bauprojekte in Deutschland juristisch auf Basis des über einhundert Jahre alten Werkvertragsrechts geregelt. Zum 1. Januar 2018 soll sich das nun ändern, mit dem neuen Bauvertragsrecht. Im Rahmen einer inhaltlichen Kooperation mit der Publikumszeitschrift „bauen!“ stellt ARGE Baurecht-Mitglied Rechtsanwalt Olaf Lenkeit die wichtigsten Änderungen und Konsequenzen für private Bauherren vor. Neben der Tatsache, dass „wir überhaupt ein eigenes Bauvertragsrecht haben werden“, hebt Rechtsanwalt Lenkeit hervor, „dass es zukünftig eigene Abschnitte für Bauverträge mit Verbrauchern inklusive deren Schutzrechten sowie für Architekten- bzw. Ingenieurverträge und darüber hinaus Bauträgerverträge geben wird.“ Das seien ihm zufolge große Fortschritte – die sich in der Praxis jedoch noch bewähren müssten.

Bauprojekte in Deutschland werden juristisch derzeit auf Basis des Werkvertragsrechts aus dem 19. Jahrhundert abgewickelt. Die schon etwas betagten gesetzlichen Regelungen gelten sowohl für die Anfertigung von Schuhen oder die Reparatur eines Autos als auch für den Bau eines Hauses oder gar eines Flughafens. Dies soll sich nun mit dem neuen Bauvertragsrecht ändern.

Für Bauverträge, die nach dem 1. Januar 2018 geschlossen werden, gilt erstmals ein eigenständiges Bauvertragsrecht. Damit finden die Besonderheiten eines Bauvertrages endlich einen gesetzlichen Rahmen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Neben den allgemeinen Werkverträgen wird es ein gesondertes Kapitel zum Bauvertrag, aber auch gesonderte Abschnitte mit speziellen Regelungen zum Architektenund Ingenieurvertrag sowie zum Bauträgervertrag geben.

Dass der Gesetzgeber auch die spezifischen Bedingungen berücksichtigt hat, denen ein Verbraucher beim Bau eines Hauses ausgesetzt ist, ist besonders erfreulich. Das Bauvertragsrecht beinhaltet ein eigenes Kapitel für den Verbraucherbauvertrag. Die in diesem Kapitel geregelten Vorschriften sind zwingendes Recht, der Unternehmer kann sie also nicht durch die Vertragsgestaltung umgehen.

Neu: Widerrufsrecht

Beim Verbraucherbauvertrag bekommt der Verbraucher das Recht, den bereits geschlossenen Vertrag, formlos und ohne Angabe von Gründen, innerhalb einer Frist von bis zu 14 Tagen nach Vertragsschluss zu widerrufen. Der Verbraucher erhält damit die Möglichkeit, den Vertragsschluss noch einmal zu überdenken und insbesondere mit einem unabhängigen Experten die Rahmenbedingungen genau zu prüfen.

Es empfiehlt sich, die Ausübung des Widerrufs beweisen zu können, wenn hiervon Gebrauch gemacht wird. Der Unternehmer muss den Verbraucher über die Möglichkeit zu widerrufen ordnungsgemäß belehren. Damit diese Belehrung für die Unternehmer erleichtert wird, hat der Gesetzgeber eine Musterwiderrufsbelehrung bereitgestellt. Verwendet der Unternehmer diese Musterwiderrufsbelehrung ohne inhaltliche Abweichungen, ist er auf der sicheren Seite.


Der Beitrag erscheint erstmals in der Zeitschrift bauen!, Ausgabe 5-6/2017 vom 17. Mai 2017, die sich an private Bauherren wendet. Den ganzen Artikel können sie hier lesen.