das schiedsgerichtsverfahren

§ 15 Schiedsgericht

(1)
Bei Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu EUR 100.000,00 besteht das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter (Einzel-Schiedsgericht), im Übrigen aus drei Schiedsrichtern (Dreier-Schiedsgericht). Die Parteien können etwas anderes vereinbaren.
(2) Einzelschiedsrichter und Vorsitzender des Dreier-Schiedsgerichts müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.
(3) Ist ein Einzel-Schiedsgericht vereinbart, der Einzelschiedsrichter jedoch noch nicht bestellt, entscheidet der vom Kläger vorgeschlagene Schiedsrichter, wenn der Beklagte innerhalb von zwei Wochen ab Empfang des Antrags dem Vorschlag zustimmt oder seinerseits keinen anderen Vorschlag unterbreitet und dies auch innerhalb einer vom Kläger schriftlich zu setzenden Nachfrist von weiteren zwei Wochen nicht nachholt. Lehnt der Beklagte den Vorschlag des Klägers innerhalb der Frist ab und können sich die Parteien innerhalb weiterer zwei Wochen nicht auf eine Person als Einzelschiedsrichter einigen, bestellt der Präsident des Deutschen AnwaltVereins auf Antrag einer Partei den
Einzelschiedsrichter.
(4) Ist ein Dreier-Schiedsgericht vereinbart, hat der Beklagte binnen einer Frist von zwei
Wochen nach Empfang des Antrags einen Schiedsrichter (Beisitzer) zu bestellen. Kommt der Beklagte dieser Verpflichtung nicht nach, bestellt auf Antrag des Klägers der Präsident
des DeutschenAnwaltVereins den Beisitzer.
(5) Der Vorsitzende des Schiedsgerichts wird durch die Beisitzer bestellt. Einigen sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen auf einen Vorsitzenden, ist dieser auf Antrag eines Beisitzers durch den Präsidenten des Deutschen AnwaltVereins zu bestellen.
(6) Ein Schiedsrichter soll das ihm angetragene Amt nur annehmen, wenn er zur zügigen Bearbeitung in der Lage ist.


§ 16 Verfahren

(1) Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt eine solche Vereinbarung, wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. Dabei sind der Ort des Bauvorhabens und die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.
(2) Innerhalb der vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger seinen Anspruch und die Tatsachen, auf die sich dieser Anspruch stützt, darzulegen und der Beklagte hierzu Stellung zu nehmen.
(3) Über die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Gang der Verhandlung mit ihrem wesentlichen Inhalt wiedergibt. Art und Umfang der Protokollierung bestimm das Schiedsgericht.
(4) Das schiedsrichterliche Verfahren endet mit einem Schiedsspruch, einem Vergleich (Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut) oder einem Beschluss gemäß § 1056 ZPO.
(5) Ergänzend gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere die §§ 1025 ff. ZPO.
(6) Die Verfahrensakten sind vom Schiedsgericht für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.