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Architektenhaftung: ARGE Baurecht: Wer prüft, der haftet auch

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Architektenhonorar: ARGE Baurecht: Architekten arbeiten nicht umsonst

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Ausländische Architekten: ARGE Baurecht: Ausländische Planer sind nicht immer preiswerter!

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Bau- und Personenschäden: Planer und Handwerker müssen auch strafrechtliche Konsequenzen bedenken

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Bauherrenversicherungen: ARGE Baurecht rät: Vor Baubeginn wichtige Versicherungen abschließen

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Baurechtsberatung für Unternehmer: ARGE Baurecht: Bauunternehmer brauchen rechtliche Beratung

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Bauverträge: ARGE Baurecht rät: Bauherren sollten Verträge immer prüfen lassen

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Bebaubarkeit von Grundstücken: ARGE Baurecht: Vor Grundstückskauf und Planung Rechtslage prüfen

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Beratungshonorare: ARGE Baurecht: Guter Rat ist gar nicht teuer

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Bodenqualität: ARGE Baurecht: Bodenqualität vertraglich zusichern lassen

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Eigenleistung: ARGE Baurecht: Eigenleistung beim Hausbau rechtlich absichern

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Grundstückskauf: Beim Grundstückskauf Baurechtler hinzuziehen!

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Mängel richtig rügen: ARGE Baurecht rät: Mängel formal richtig rügen!

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Mängelbeseitigung : Nicht voreilig auf Mängelbeseitigung pochen

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Mängelbeseitigung: ARGE Baurecht: Bei Mängeln erst Frist setzen, dann andere Firma beauftragen

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Nachtspeicherheizungen: ARGE Baurecht: Kein Grund zur Eile beim Tausch von Nachtstromspeichern

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Nebenkosten Hauskauf: Nebenkosten beim Hauskauf mit einkalkulieren

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Nebenkosten Immobilienkauf: Nebenkosten beim Immobilienkauf richtig kalkulieren

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Notarvertrag: ARGE Baurecht: Ohne Notarvertrag kein Geld für Bauplanung

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PPP : Baurechtler beraten Kommunen bei der Schulsanierung

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Rechnungen: Rechnungen immer aufheben!

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Rechnungsprüfung: ARGE Baurecht: Rechnungen müssen geprüft werden

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Rechtsdienstleistungsgesetz: Bei der Auswahl des Beraters auf Kompetenz und Haftpflicht achten

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Schallschutz: Schallschutz-DIN ist nicht mehr zeitgemäß

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Schlechtwetter: ARGE Baurecht: Wenn „Schlechtwetter“ für Bauverzögerungen sorgt

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Selbstbeseitigungsrecht: ARGE Baurecht rät: Selbstbeseitigungsrecht vertraglich festschreiben

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Sicherheiten für Baufirmen und Handwerker: ARGE Baurecht: Baufirmen sollten Sicherheiten vertraglich regeln

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Sicherheiten für Fertighaushersteller: ARGE Baurecht: Fertighauskäufer müssen Sicherheiten stellen

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Sicherheiten für private Bauherren: ARGE Baurecht: Bauherren müssen Sicherheit ausdrücklich vereinbaren

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SOBau: 10 Fragen zur „SOBau“ der ARGE Baurecht

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SOBau: ARGE Baurecht: Rechtsstreit lässt sich oft vermeiden

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Stundenlohnabrechnungen: ARGE Baurecht: Stundenlohnabrechnungen müssen transparent sein!

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Umsatzsteuerpflicht: ARGE Baurecht warnt: Umsatzsteuergesetz verlangt schnelle Abrechnung

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Urheberrechte: ARGE Baurecht: Urheberrechte bei Bauwerken sorgen für Verunsicherung

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Verjährung Vergütungsansprüche: Ansprüche verjähren immer zum Jahresende!


BERLIN (DAV) – Zum Jahresende verjähren viele Ansprüche. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Wer dann seine Vergütungsansprüche nicht rechtzeitig durchsetzt, der geht leer aus, warnt die ARGE Baurecht.

Bei den so genannten Vergütungsansprüchen handelt es sich um Honorarforderungen von Bauunternehmern, Fachingenieuren oder Architekten. Vergütungsansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Der Zeitpunkt, ab dem diese Dreijahresfrist läuft, ist unterschiedlich. Auf der sicheren Seite steht der Unternehmer, wenn er für die Berechnung der Verjährung von der Bauabnahme beziehungsweise dem Zeitpunkt ausgeht, in dem die Bauleistung ordnungsgemäß erbracht wurde.

Anders ist dies bei Vergütungsansprüchen, die auf der Gebührenordnung für Architekten und Ingenieuren (HOAI) beruhen oder bei Handwerkerleistungen, für die die Vergabe- und Vertragsordnung Teil B (VOB/B) vereinbart wurde. Dann kommt es für den Beginn der Verjährung nicht auf den Zeitpunkt der Abnahme an, sondern auf den Zeitpunkt, an dem der Architekt oder Handwerker eine prüfbare Schlussrechnung abgegeben hat. Für alle Vergütungsansprüche gilt aber gleichermaßen: Die Verjährungsfrist beginnt immer erst ab dem jeweils nächsten Jahresanfang. Für alle in einem bestimmten Jahr beendeten und in Rechnung gestellten Arbeiten also jeweils am nächsten 1. Januar des darauf folgenden Kalenderjahres, und der Anspruch verjährt dann entsprechend zum 31. Dezember zwei Kalenderjahre später. Fachleute bezeichnen das als „Ultimoverjährung“.

Wer diese Fristen nicht genau beachtet, der läuft Gefahr, seine Ansprüche zu verlieren. Das passiert im hektischen Alltag schnell. Die ARGE Baurecht warnt: Es reicht nicht, nur eine Mahnung zu schicken, gleich ob eingeschrieben oder nicht. Wenn die Verjährung droht, dann müssen gerichtliche Maßnahmen ergriffen werden, um den Anspruch zu erhalten. Das kann ab Forderungen von 5.000 Euro und mehr nur der Anwalt veranlassen. Dazu braucht er Zeit. Wer erst kurz vor Weihnachten seinen Baurechtler mit der Wahrung seiner Ansprüche beauftragt, so warnt die ARGE, der kommt wahrscheinlich zu spät.



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In der ARGE Baurecht haben sich die Fachanwälte für Bau- und Immobilienrecht des Deutschen Anwaltvereins zusammengeschlossen. Derzeit gehören der ARGE Baurecht rund 3.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an. Damit ist die ARGE Baurecht der größte Berufsverband von baurechtlich spezialisierten Rechtsanwälten in Deutschland und Europa.

 

Weitere Informationen unter www.arge-baurecht.com

Verkehrssicherungspflichten im Winter: ARGE Baurecht: Hauseigentümer müssen nicht nur Schnee räumen

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