serviceartikel


Architektenhaftung: ARGE Baurecht: Wer prüft, der haftet auch

mehr

Architektenhonorar: ARGE Baurecht: Architekten arbeiten nicht umsonst

mehr

Ausländische Architekten: ARGE Baurecht: Ausländische Planer sind nicht immer preiswerter!

mehr

Bau- und Personenschäden: Planer und Handwerker müssen auch strafrechtliche Konsequenzen bedenken

mehr

Bauherrenversicherungen: ARGE Baurecht rät: Vor Baubeginn wichtige Versicherungen abschließen

mehr

Baurechtsberatung für Unternehmer: ARGE Baurecht: Bauunternehmer brauchen rechtliche Beratung

mehr

Bauverträge: ARGE Baurecht rät: Bauherren sollten Verträge immer prüfen lassen

mehr

Bebaubarkeit von Grundstücken: ARGE Baurecht: Vor Grundstückskauf und Planung Rechtslage prüfen

mehr

Beratungshonorare: ARGE Baurecht: Guter Rat ist gar nicht teuer

mehr

Bodenqualität: ARGE Baurecht: Bodenqualität vertraglich zusichern lassen

mehr

Eigenleistung: ARGE Baurecht: Eigenleistung beim Hausbau rechtlich absichern

mehr

Grundstückskauf: Beim Grundstückskauf Baurechtler hinzuziehen!


BERLIN (DAV) – Grundstücke und Immobilien dürfen nur über einen Notar ver- und gekauft werden. Ein Handschlag, wie unter Kaufleuten teilweise immer noch praktiziert, genügt nicht. Das Verfahren ist gesetzlich vorgeschrieben und soll Käufer und Verkäufer unter anderem vor Betrug und übereilten Entscheidungen schützen. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Der Notar ist bei seiner Tätigkeit sowohl an eine Gebührenordnung als auch an gesetzliche Vorschriften gebunden, die ihm unter anderem aufgeben, Einsicht ins Grundbuch zu nehmen. Auch muss der Notar die Vertragsparteien über bestimmte Risiken des Vertrages detailliert aufklären und belehren und gegebenenfalls erläutern, wie diese Risiken vermieden werden können.

Allerdings genießen die Parteien bei der Gestaltung der vertraglichen Details weitgehende Freiheit. So können beispielsweise Zahlungs- und Übergabemodalitäten für die Immobilie oder das Grundstück in vielen Fällen nach Belieben vereinbart werden. Um eine Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zu vermeiden, müssen zwar alle zwischen den Parteien getroffenen Absprachen zum Immobilien- oder Grundstückskauf notariell beurkundet werden, der Notar muss dabei aber in erster Linie nur auf die korrekte Abwicklung des Kauf- und Übertragungsverfahrens achten und dafür sorgen, dass nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird. Ansonsten ist es nicht Aufgabe des Notars, den eigentlichen Inhalt des Vertrages zu prüfen, zumal der Notar der Neutralitätspflicht unterliegt.

Die ARGE Baurecht empfiehlt deshalb, bei Immobilien- und Grundstückskaufverträgen wie auch bei Bauträgerverträgen rechtzeitig den eigenen Baurechtsanwalt hinzu zu ziehen, alle diese Verträge vor Abschluss von ihm sachkundig prüfen zu lassen und am besten den Fachmann zur Beurkundung beim Notar mitzunehmen. Dies gilt besonders dann, wenn einer der Vertragspartner auf seinem langjährigen „Hausnotar“ besteht. Auch dieser ist natürlich zur Neutralität verpflichtet, aber der „eigene“ Baufachanwalt gibt dem anderen Vertragspartner zusätzliche Sicherheit.

Übrigens: Da ein Immobilien- oder Grundstückskaufvertrag erst mit notarieller Beurkundung wirksam wird, sollte der Käufer weder Vorkasse noch Anzahlungen leisten. Wer gutgläubig vorab bezahlt oder auch nur anzahlt, so warnt die ARGE Baurecht, der läuft Gefahr, sein Geld zu verlieren.



Download

In der ARGE Baurecht haben sich die Fachanwälte für Bau- und Immobilienrecht des Deutschen Anwaltvereins zusammengeschlossen. Derzeit gehören der ARGE Baurecht rund 3.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an. Damit ist die ARGE Baurecht der größte Berufsverband von baurechtlich spezialisierten Rechtsanwälten in Deutschland und Europa.

 

Weitere Informationen unter www.arge-baurecht.com

Mängel richtig rügen: ARGE Baurecht rät: Mängel formal richtig rügen!

mehr

Mängelbeseitigung : Nicht voreilig auf Mängelbeseitigung pochen

mehr

Mängelbeseitigung: ARGE Baurecht: Bei Mängeln erst Frist setzen, dann andere Firma beauftragen

mehr

Nachtspeicherheizungen: ARGE Baurecht: Kein Grund zur Eile beim Tausch von Nachtstromspeichern

mehr

Nebenkosten Hauskauf: Nebenkosten beim Hauskauf mit einkalkulieren

mehr

Nebenkosten Immobilienkauf: Nebenkosten beim Immobilienkauf richtig kalkulieren

mehr

Notarvertrag: ARGE Baurecht: Ohne Notarvertrag kein Geld für Bauplanung

mehr

PPP : Baurechtler beraten Kommunen bei der Schulsanierung

mehr

Rechnungen: Rechnungen immer aufheben!

mehr

Rechnungsprüfung: ARGE Baurecht: Rechnungen müssen geprüft werden

mehr

Rechtsdienstleistungsgesetz: Bei der Auswahl des Beraters auf Kompetenz und Haftpflicht achten

mehr

Schallschutz: Schallschutz-DIN ist nicht mehr zeitgemäß

mehr

Schlechtwetter: ARGE Baurecht: Wenn „Schlechtwetter“ für Bauverzögerungen sorgt

mehr

Selbstbeseitigungsrecht: ARGE Baurecht rät: Selbstbeseitigungsrecht vertraglich festschreiben

mehr

Sicherheiten für Baufirmen und Handwerker: ARGE Baurecht: Baufirmen sollten Sicherheiten vertraglich regeln

mehr

Sicherheiten für Fertighaushersteller: ARGE Baurecht: Fertighauskäufer müssen Sicherheiten stellen

mehr

Sicherheiten für private Bauherren: ARGE Baurecht: Bauherren müssen Sicherheit ausdrücklich vereinbaren

mehr

SOBau: 10 Fragen zur „SOBau“ der ARGE Baurecht

mehr

SOBau: ARGE Baurecht: Rechtsstreit lässt sich oft vermeiden

mehr

Stundenlohnabrechnungen: ARGE Baurecht: Stundenlohnabrechnungen müssen transparent sein!

mehr

Umsatzsteuerpflicht: ARGE Baurecht warnt: Umsatzsteuergesetz verlangt schnelle Abrechnung

mehr

Urheberrechte: ARGE Baurecht: Urheberrechte bei Bauwerken sorgen für Verunsicherung

mehr

Verjährung Vergütungsansprüche: Ansprüche verjähren immer zum Jahresende!

mehr

Verkehrssicherungspflichten im Winter: ARGE Baurecht: Hauseigentümer müssen nicht nur Schnee räumen

mehr

Winterschäden: ARGE Baurecht: Regelungen zu Witterungsschäden vorab vereinbaren

mehr