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ARGE Baurecht: Fehlende Fertigstellung ist noch kein Mangel
Januar 2012BERLIN (DAV) – Ausbaufirmen brauchen Pläne, um ihre Aufträge erfüllen zu können. Fehlen die Pläne, können sie nicht weiterarbeiten. Kündigt dann auch noch der Kunde den Auftrag, muss das Unternehmen seine Interessen wahren, rät die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Da die Firma keine Schuld an dem eigentlichen Problem trifft, sie also nicht berechtigt gekündigt wurde, kann sie den Auftrag mit der vereinbarten Vergütung abzüglich ersparter Kosten abrechnen. Auch bei einer abschließenden Begehung und Abnahme sollte die Firma darauf achten, dass der Auftraggeber nicht die „fehlende Fertigstellung“ als Mangel bezeichnet und die Unterschrift des Unternehmers später als Anerkennung von Mängeln interpretiert werden kann. Die ARGE Baurecht rät in so einem Fall, das Abnahmeprotokoll nur mit den Worten zu quittieren „Mängelpunkte zur Kenntnis genommen“. Weitere Informationen zur ARGE Baurecht unter www.arge-baurecht.com.
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In der ARGE Baurecht haben sich die Fachanwälte für Bau- und Immobilienrecht des Deutschen Anwaltvereins zusammengeschlossen. Derzeit gehören der ARGE Baurecht rund 3.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an. Damit ist die ARGE Baurecht der größte Berufsverband von baurechtlich spezialisierten Rechtsanwälten in Deutschland und Europa.
Weitere Informationen unter www.arge-baurecht.com