das schiedsgerichtsverfahren
§ 14 Einleitung
| (1) |
Das schiedsrichterliche Verfahren kann eingeleitet werden, wenn eine Schlichtung nicht vereinbart worden ist oder ein vereinbartes Schlichtungsverfahren gescheitert ist. Das Verfahren beginnt mit dem Tag, an dem der Beklagte den schriftlichen Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. Der Beklagte hat dem Kläger binnen einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen, ob er Einwendungen gegen die Durchführung erhebt. Erhebt er in dieser Frist keine Einwendungen, gilt dies als Verzicht auf solche Einwendungen. Bei unverschuldeter Fristversäumnis kann nachträglich das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand festgestellt werden. |
| (2) | Der Antrag muss enthalten: |
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Der Kläger soll seinem Antrag eine den Anforderungen des § 253 ZPO genügende Klageschrift beifügen. |
§ 15 Schiedsgericht
| (1) |
Bei Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu EUR 100.000,00 besteht
das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter
(Einzel-Schiedsgericht), im Übrigen aus drei Schiedsrichtern
(Dreier-Schiedsgericht). Die Parteien können etwas anderes vereinbaren. |
| (2) | Einzelschiedsrichter und Vorsitzender des Dreier-Schiedsgerichts müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. |
| (3) | Ist ein Einzel-Schiedsgericht vereinbart, der Einzelschiedsrichter
jedoch noch nicht bestellt, entscheidet der vom Kläger vorgeschlagene
Schiedsrichter, wenn der Beklagte innerhalb von zwei Wochen ab Empfang
des Antrags dem Vorschlag zustimmt oder seinerseits keinen anderen
Vorschlag unterbreitet und dies auch innerhalb einer vom Kläger
schriftlich zu setzenden Nachfrist von weiteren zwei Wochen nicht
nachholt. Lehnt der Beklagte den Vorschlag des Klägers innerhalb der
Frist ab und können sich die Parteien innerhalb weiterer zwei Wochen
nicht auf eine Person als Einzelschiedsrichter einigen, bestellt der
Präsident des Deutschen AnwaltVereins auf Antrag einer Partei den Einzelschiedsrichter. |
| (4) | Ist ein Dreier-Schiedsgericht vereinbart, hat der Beklagte binnen einer Frist von zwei Wochen nach Empfang des Antrags einen Schiedsrichter (Beisitzer) zu bestellen. Kommt der Beklagte dieser Verpflichtung nicht nach, bestellt auf Antrag des Klägers der Präsident des DeutschenAnwaltVereins den Beisitzer. |
| (5) | Der Vorsitzende des Schiedsgerichts wird durch die Beisitzer bestellt. Einigen sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen auf einen Vorsitzenden, ist dieser auf Antrag eines Beisitzers durch den Präsidenten des Deutschen AnwaltVereins zu bestellen. |
| (6) | Ein Schiedsrichter soll das ihm angetragene Amt nur annehmen, wenn er zur zügigen Bearbeitung in der Lage ist. |
§ 16 Verfahren
| (1) | Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt eine solche Vereinbarung, wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. Dabei sind der Ort des Bauvorhabens und die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen. |
| (2) | Innerhalb der vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger seinen Anspruch und die Tatsachen, auf die sich dieser Anspruch stützt, darzulegen und der Beklagte hierzu Stellung zu nehmen. |
| (3) | Über die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Gang der Verhandlung mit ihrem wesentlichen Inhalt wiedergibt. Art und Umfang der Protokollierung bestimm das Schiedsgericht. |
| (4) | Das schiedsrichterliche Verfahren endet mit einem Schiedsspruch, einem Vergleich (Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut) oder einem Beschluss gemäß § 1056 ZPO. |
| (5) | Ergänzend gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere die §§ 1025 ff. ZPO. |
| (6) | Die Verfahrensakten sind vom Schiedsgericht für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. |