kosten und gebühren

§17 Kostenentscheidung

(1) Die Kosten der Schlichtung tragen die Parteien grundsätzlich je zur Hälfte. Für den Fall, dass die Schlichtung scheitert und sich ein schiedsrichterliches Verfahren anschließt, kann das Schiedsgericht auch über die Kosten der Schlichtung nach billigem Ermessen entscheiden.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet über die Kosten des Verfahrens (§ 1057 ZPO).
(3) Die Kosten des isolierten Beweisverfahrens sind Kosten des Verfahrens. Kommt es nicht zur Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens, steht den Parteien wegen dieser Kosten der ordentliche Rechtsweg offen.


§ 18 Honorare und Auslagen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Regelungen:

(1) Schlichtung
Die Kosten der Schlichtung und des isolierten Beweisverfahrens in der Schlichtung richten sich nach der Vereinbarung mit dem Schlichter. Die Parteien sollen mit dem Schlichter bei Abschluss des Schlichtervertrages auch die Höhe des Honorars festlegen. Wird der Schlichter auch als Schiedsrichter tätig, werden die Honorare für die Schlichtertätigkeit nicht auf die Honorare für die schiedsrichterliche Tätigkeit angerechnet.
(2) Schiedsrichterliches Verfahren
  • (a) Die Honorare des Schiedsgerichts bestimmen sich nach dem Streitwert, der vom Schiedsgericht unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften (ZPO, GVG) festgesetzt wird, und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sofern nichts anderes vereinbart ist.
  • (b) Die Honorare für den Einzelschiedsrichter und den Vorsitzenden eines Dreier-Schiedsgerichts sind um 30 % der jeweils vollen Gebühren gegenüber denjenigen für die Beisitzer im Dreier-Schiedsgericht erhöht.
  • (c) Bei einer vorzeitigen Erledigung des Verfahrens steht den Schiedsrichtern bis zum Eingang der Klageschrift die Hälfte der jeweiligen Gebühr für die Führung des Verfahrens zu.
(3) Hält das Schiedsgericht in Ausnahmefällen eine darüber hinausgehende Honorierung wegen des Umfanges, Schwierigkeitsgrades oder außergewöhnlichen Zeitaufwandes für erforderlich, hat es diese vor der mündlichen Verhandlung gegenüber den Parteien zu beantragen und zu begründen. Stimmen die Parteien diesem Antrag nicht schriftlich zu, bleibt es bei den Gebühren gemäß Absatz 2.
(4) Die Parteien haben alle notwendigen Auslagen des Schlichters und des Schiedsgerichts sowie die durch die Beweisaufnahme entstehenden Kosten zu tragen.
(5) Die Parteien haften dem Schlichter und dem Schiedsgericht als Gesamtschuldner.
(6) Schlichter und Schiedsgericht können in jedem Stadium des Verfahrens zur Deckung voraussichtlicher Kosten und Auslagen Vorschüsse anfordern.
(7) Das Schiedsgericht hat auf Antrag nach Abschluss des Verfahrens auch im Falle eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut (Vergleich) die Kosten der Parteien ziffernmäßig festzustellen.