das isolierte beweisverfahren

§ 11 Antrag
(1) Im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens ordnet der Schlichter auf Antrag einer Partei die Begutachtung durch einen Sachverständigen an. Die Begutachtung dient insbesondere der Feststellung
  • des Zustandes eines Bauwerkes einschließlich der Ermittlung des Bautenstandes,
  • der Ursache eines Schadens, eines Baumangels, einer Behinderung, einer Bauverzögerung,
  • des Aufwandes für die Beseitigung des Schadens oder des Baumangels oder der Kosten, die durch eine Behinderung oder Bauverzögerung entstanden sind.
(2) Der Antrag auf Durchführung des isolierten Beweisverfahrens ist unzulässig, wenn bereits vor einem ordentlichen Gericht ein selbstständiges Beweisverfahren zu den Beweisfragen beantragt oder im schiedsrichterlichen Verfahren eine Begutachtung angeordnet wurde.
(3) Der Antrag ist schriftlich bei dem Schlichter zu stellen und muss den Gegner bezeichnen sowie die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll. Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zu geben, sich binnen einer vom Schlichter zu bestimmenden Frist zu dem Antrag zu äußern.
(4) Mit dem Zugang des Antrags auf Einleitung des isolierten Beweisverfahrens beim Schlichter wird die Verjährung wie im selbstständigen Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO) gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB.
(5) Wird während eines schiedsrichterlichen Verfahrens ein isoliertes Beweisverfahren eingeleitet und ist ein Schiedsgericht bereits gebildet, tritt der Einzelschiedsrichter bzw. der Vorsitzende an die Stelle des Schlichters.

§ 12 Entscheidung
(1) Der Schlichter entscheidet nach Anhörung der anderen Partei durch Beschluss. Er ist an
den vorgeschlagenen Sachverständigen nicht gebunden, es sei denn, die Parteien haben sich auf diesen geeinigt. Der Sachverständige soll öffentlich bestellt und vereidigt sein.
(2) Der Schlichter beauftragt den Sachverständigen auf Rechnung des Antragstellers. Er kann von dem Antragsteller einen angemessenen Vorschuss verlangen.
(3) Wird während eines schiedsrichterlichen Verfahrens ein isoliertes Beweisverfahren eingeleitet und ist ein Schiedsgericht bereits gebildet, tritt der Einzelschiedsrichter bzw.
der Vorsitzende an die Stelle des Schlichters.

§ 13 Beweisaufnahme und Beweisergebnis
(1)
Der Sachverständige hat den Parteien Gelegenheit zu geben, an dem für die Begutachtung bestimmten Termin teilzunehmen. Nimmt eine Partei nicht teil, ist ihr das Ergebnis der Feststellungen unverzüglich zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Die Feststellungen sind bindend im Sinne der §§ 412, 493 ZPO.