allgemeine bestimmungen

schiedsordnung
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die SOBau gilt für Streitigkeiten, die entweder auf der Grundlage einer Schlichtungsoder
einer Schiedsgerichtsvereinbarung oder einer beide Elemente umfassenden Schlichtungsund
Schiedsgerichtsvereinbarung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen beendet werden sollen.
(2) Bestandteile dieser Verfahrensordnung sind
  • die Schlichtung (§§ 8 ff.) als eigenständiges Verfahren oder als einem schiedsrichterlichen Verfahren vorgeschaltetes Verfahren
  • das isolierte Beweisverfahren (§§ 11 ff.)
  • das schiedsrichterliche Verfahren (§§ 14 ff.).
(3) Die Bestimmungen der SOBau sind soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen auch dann anzuwenden, wenn der Ort des Bauvorhabens nicht in Deutschland liegt


§ 2 Vertretung im Verfahren

(1) Jede Partei kann im Verfahren selbst auftreten oder sich durch Verfahrensbevollmächtigte vertreten lassen.
(2) Parteivertreter, die nicht gesetzliche Vertreter ihrer Partei sind, haben sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
(3) Wird eine Partei durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten, sind Zustellungen an diesen vorzunehmen


§ 3 Vertraulichkeit

(1) Das Verfahren findet nichtöffentlich statt. Auf Antrag einer Partei kann mit Zustimmung aller Beteiligten Dritten die Anwesenheit gestattet werden.
(2) Schlichter, Schiedsgericht, Sachverständige sowie alle weiteren Beteiligten sind zu Verschwiegenheit über die ihnen im Verfahren bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.


§ 4 Beschleunigungsgrundsatz

Schlichter und Schiedsgericht haben auf eine zügige Durchführung des Verfahrens hinzuwirken. Sie haben die Parteien anzuhalten, den Sachverhalt so vollständig und so rechtzeitig darzulegen, dass das Verfahren möglichst nach einem Termin abgeschlossen werden kann.

§ 5 Gütliche Einigung
Schlichter und Schiedsgericht sollen die Einigungsbereitschaft der Parteien fördern, jederzeit auf eine gütliche Beilegung des Streits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein und Einigungsvorschläge unterbreiten.

§ 6 Einbeziehung Dritter
Dritte können als Haupt- oder Nebenintervenienten oder als Streitverkündete mit Zustimmung
aller Parteien dem Verfahren mit der Folge der Wirkungen der §§ 66 ff. ZPO beitreten, wenn sie sich der Schiedsgerichtsvereinbarung unterworfen haben. Die Zustimmung kann auch in der Schiedsgerichtsvereinbarung generell erteilt werden. Soweit die Zustimmung des Schiedsgerichts erforderlich ist, darf diese nur versagt werden, wenn die Einbeziehung des Dritten rechtsmissbräuchlich wäre.

§ 7 Zustellungen

(1)
Anträge auf Einleitung der Schlichtung, des isolierten Beweisverfahrens und des schiedsrichterlichen Verfahrens sowie Schiedsklage, Schriftsätze, die Sachanträge oder eine
Klagerücknahme enthalten, Ladungen, fristsetzende Verfügungen und Entscheidungen des Schlichters und des Schiedsgerichts sind den Parteien durch Einschreiben gegen Rückschein oder durch Gerichtsvollzieher (§§ 166 ff. ZPO) zuzustellen. Ist ein solches Schriftstück in anderer Weise zugegangen, gilt die Zustellung als im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs bewirkt.
(2) Alle anderen Schriftstücke können mittels einfachen Briefes übersandt werden.