§ 9 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

die geschäftsordnung der ARGE baurecht
Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens aber 25% der stimmberechtigten Mitglieder, beschlossen werden.