§ 9 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft
die geschäftsordnung der ARGE baurecht
Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens aber 25% der stimmberechtigten Mitglieder, beschlossen werden.