§ 8 Beitrag
die geschäftsordnung der ARGE baurecht
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und evtl. Umlagen**. Ein einmal festgesetzter Beitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung.
Der Beitrag ist jährlich im Voraus einzuzahlen. Tritt ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft nach dem 1. Juli eines Jahres bei, so halbiert sich der Mitgliedsbeitrag für dieses Jahr.
** = Beschluss der Mitgliederversammlung am 16.11.2002 in Stuttgart: Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird mit Wirkung ab 01.01.2002 auf 50 EUR pro Mitglied festgesetzt.