§ 6 Aufgaben und Zusammensetzung der Organe

die geschäftsordnung der ARGE baurecht
  • (1) Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft werden durch den Geschäftsführenden Ausschuss geführt. Dieser setzt sich aus acht Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, einem Mitglied der Geschäftsführung des Deutschen Anwaltvereins und einem vom Vorstand des Deutschen Anwaltvereins zu benennenden Mitglied zusammen. Der Geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende(n) und deren/dessen Stellvertreter(in). Im übrigen verteilt der Geschäftsführende Ausschuss die einzelnen Aufgaben unter sich. Das Sekretariat der Arbeitsgemeinschaft wird in der Geschäftsstelle des Deutschen Anwaltvereins geführt.
  • (2) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zusammen. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf einer Zweidrittelmehrheit.
  • (3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses mindestens einmal im Geschäftsjahr mit einer Frist von mindestens 6 Wochen unter Mitteilung des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung ist im Anwaltsblatt zu veröffentlichen. Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Geschäftsführenden Ausschuss vorliegen und von mindestens 10 Mitgliedern unterstützt werden. Der Geschäftsführende Ausschuss hat die weiteren Anträge zur Tagesordnung den Mitgliedern mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen, wobei der Poststempel der Absendung maßgeblich ist.
  • (4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführenden Ausschuss in gleicher Weise einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder ihre Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen.
  • (5) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Geschäftsführenden Ausschusses sowie die Beschlussfassung über
    • 1. die Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses,
    • 2. die Wahl des Geschäftsführenden Ausschusses mit Ausnahme der beiden in § 6 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz genannten Mitglieder,
    • 3. die vom Geschäftsführenden Ausschuss vorgeschlagene Höhe des Mitgliedsbeitrags,
    • 4. die Änderung der Geschäftsordnung,
    • 5. die Berufung gegen einen Ausschluss aus der Arbeitsgemeinschaft,
    • 6. die Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung,
    • 7. die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.