§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

die geschäftsordnung der ARGE baurecht

Die Mitgliedschaft endet


  • durch Tod
  • durch Austritt 
  • durch Verlust der Mitgliedschaft im DAV oder einem dem DAV angeschlossenen  örtlichen Anwaltverein
  • durch Ausschluss.

 

Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gegenüber dem Geschäftsführenden Ausschuss ausgesprochen werden.

 

Der Ausschluss kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied seinen Jahresbeitrag sechs Monate nach Fälligkeit und zweimaliger Mahnung durch die Buchhaltung noch nicht gezahlt hat.

 

Der Ausschluss kann durch den Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied grob gegen die Geschäftsordnung oder die Interessen der Arbeitsgemeinschaft verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung des Geschäftsführenden Ausschusses ist dem Mitglied innerhalb eines Monats Gelegenheiten zu geben, sich persönlich vor dem Geschäftsführenden Ausschuss oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschlussbeschluss des Geschäftsführenden Ausschusses steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Geschäftsführenden Ausschuss eingelegt werden. Über die fristgerecht eingelegte Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft endgültig.