§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

die geschäftsordnung der ARGE baurecht

Die Mitgliedschaft endet


  • (1) durch Tod
  • (2) durch Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft oder dem Deutschen Anwaltverein
  • (3) durch Verlust der Zulassung als Rechtsanwalt
  • (4) durch Ausschluss.

Der Austritt kann schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gegenüber dem Geschäftsführenden Ausschuss ausgesprochen werden. Der Ausschluss kann nur durch den Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied grob gegen die Geschäftsordnung oder die Interessen der Arbeitsgemeinschaft verstoßen hat. Auschlussgrund ist regelmäßig der Rückstand von zwei Jahresbeiträgen. Vor der Beschlussfassung des Geschäftsführenden Ausschusses ist dem Mitglied innerhalb eines Monats Gelegenheiten zu geben, sich persönlich vor dem Geschäftsführenden Ausschuss oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen den Auschlussbeschluss des Geschäftsführenden Ausschusses steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Geschäftsführenden Ausschuss eingelegt werden. Über die fristgerecht eingelegte Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft endgültig.