§ 3 Mitgliedschaft
die geschäftsordnung der ARGE baurecht
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt sein, die/der Mitglied in einem dem Deutschen Anwaltverein angeschlossenen Anwaltverein oder im Deutschen Anwaltverein ist und deren/ dessen berufliches Interesse sich besonders auf das Bau- und Immobilienrecht richtet.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erworben.
Der Geschäftsführende Ausschuss kann Persönlichkeiten, die sich um das Bau- und Immobilienrecht und die ARGE Baurecht verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder; ein Mitgliedsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben.
Die Arbeitsgemeinschaft vertritt den DAV im Rahmen der vorstehenden Aufgaben.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erworben.
Der Geschäftsführende Ausschuss kann Persönlichkeiten, die sich um das Bau- und Immobilienrecht und die ARGE Baurecht verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder; ein Mitgliedsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben.
Die Arbeitsgemeinschaft vertritt den DAV im Rahmen der vorstehenden Aufgaben.