§ 3 Mitgliedschaft

die geschäftsordnung der ARGE baurecht
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt sein, die/der Mitglied in einem dem Deutschen Anwaltverein angeschlossenen Anwaltverein oder im Deutschen Anwaltverein ist und deren/ dessen berufliches Interesse sich besonders auf das Bau- und Immobilienrecht richtet.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erworben.

Der Geschäftsführende Ausschuss kann Persönlichkeiten, die sich um das Bau- und Immobilienrecht und die ARGE Baurecht verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder; ein Mitgliedsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben.

Die Arbeitsgemeinschaft vertritt den DAV im Rahmen der vorstehenden Aufgaben.